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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Grundsatz des Parteiengehörs gilt auch im Dienstrechtsverfahren. § 8 Abs. 2 DVG schränkt den Anspruch auf Gewährung des Parteiengehörs im Dienstrechtsverfahren nicht ein, sondern stellt klar, dass eine Verständigung von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen nur dann unterbleiben kann, wenn diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgeblichen Vorbringen der Partei nicht abweichen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), zu § 8 DVG E 32 zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120190.X01Im RIS seit
16.02.2006