RS Vwgh 2006/1/25 2005/12/0190

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
DVG 1984 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs gilt auch im Dienstrechtsverfahren. § 8 Abs. 2 DVG schränkt den Anspruch auf Gewährung des Parteiengehörs im Dienstrechtsverfahren nicht ein, sondern stellt klar, dass eine Verständigung von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen nur dann unterbleiben kann, wenn diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgeblichen Vorbringen der Partei nicht abweichen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), zu § 8 DVG E 32 zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120190.X01

Im RIS seit

16.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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