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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §14 Abs2 Z1;Rechtssatz
In dem Umstand, dass in der Kundmachung der Bauverhandlung das Bauvorhaben mit etwas unterschiedlichen Worten als in der Verhandlungsschrift und im erstinstanzlichen Bescheid umschrieben wurde, ist keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, zumal eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens während des Bauverfahrens nicht stattgefunden hat. Ob das Bauvorhaben mit den Worten "Reihenhausanlage", "Wohnhäuser" oder "Reihenwohnhäuser" bezeichnet wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung, maßgeblich ist vielmehr seine - im vorliegenden Fall jedenfalls - gleich gebliebende Identität. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn es um die Frage des Verlustes der Parteistellung bzw. der Präklusion ginge.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060205.X02Im RIS seit
27.02.2006