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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Erhält jemand in einem Anwartschaftsvertrag die schriftliche Zusage der späteren Einräumung von Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten und wird er - im Einklang mit § 23 Abs. 1 WEG 1975 -
als Wohnungseigentumswerber bezeichnet, gelangt er bereits auf Grund des Anwartschaftsvertrages zufolge der Bestimmung des § 25 Abs. 1 WEG 1975 - nunmehr des § 43 Abs. 1 WEG 2002 zu Gunsten des "Wohnungseigentumsbewerbers" - letzen Endes in den Genuss eines klagbaren und damit durchsetzbaren Anspruches auf Einverleibung seines Wohnungseigentums gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft. Ein solcher Anwartschaftsvertrag stellt damit einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 dar (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II 3. Teil, Rz 156 zu § 1 GrEStG, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/16/0269, betreffend die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160261.X01Im RIS seit
21.02.2006