Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStMG 2002 §20 Abs2;Rechtssatz
§ 29a VStG sieht eine Subsidiärität dahingehend, dass § 29a VStG lediglich subsidiär gegenüber § 27 Abs. 1 VStG zur Anwendung gelangen könne, nicht vor. Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG gegeben sind, ist nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Übertragung zu beurteilen. Die Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung, wobei zunächst nur das Kennzeichen des Fahrzeuges, nicht jedoch der Lenker zur Tatzeit bekannt ist (das war hier der Fall), an die Behörde, von welcher das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des Fahrzeuges ausgegeben wurde, entspricht dem Gesetz, weil diese Maßnahme eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten lässt (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, E 4 und 7 zu § 29a VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060296.X01Im RIS seit
10.02.2006