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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §11a Abs1;Rechtssatz
Zu den Verleihungsvoraussetzungen, deren Entfall zu einem Widerruf der Zusicherung führen muss, gehört gemäß § 11a Abs. 1 StbG - neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG -, dass der Fremde im Zeitpunkt seiner Einbürgerung - unter den in § 11a Abs. 1 Z 4 StbG näher umschriebenen sonstigen Bedingungen - mit einem (österreichischen) Staatsbürger verehelicht ist, mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt und die Ehe insbesondere nicht gerichtlich geschieden ist. Für ein Interpretationsergebnis, wonach die im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides gegebenen Voraussetzungen auch dann "perpetuiert" seien, wenn danach eine rechtskräftige Scheidung vorgenommen worden ist, lassen sich weder in den Gesetzesmaterialien zu den anzuwendenden Bestimmungen (zu § 20 StbG vgl. RV 497 BlgNR 10. GP, S. 27; zu § 11a StbG vgl. RV 1272 BlgNR 15. GP, S. 12) Anhaltspunkte finden, noch entspricht diese Auslegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0407).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010815.X02Im RIS seit
22.02.2006