RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0172

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;

Rechtssatz

Es genügt in Bezug auf den im § 10 Abs 4 AVG bezeichneten Personenkreis das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs 4 AVG gerade abgesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070172.X03

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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