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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
Es genügt in Bezug auf den im § 10 Abs 4 AVG bezeichneten Personenkreis das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs 4 AVG gerade abgesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070172.X03Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009