RS Vwgh 2006/1/26 2004/06/0135

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Vorstellung der Beschwerdeführerin allein den sie belastenden und in ihre Rechte eingreifenden Spruchpunkt II des Berufungsbescheides, mit dem die in erster Instanz erteilte Baubewilligung in eine Versagung der Bewilligung geändert wurde, bekämpfte, kam der belangten Behörde (Aufsichtsbehörde) keine Entscheidungszuständigkeit zu, über den die Berufung der Nachbarn betreffenden zurückweisenden Spruchpunkt I des Berufungsbescheides abzusprechen. Grundlage für einen solchen Abspruch wäre allein eine entsprechende Vorstellung der von diesem Spruchpunkt betroffenen Nachbarn gewesen. Wenn die belangte Behörde unter Berufung auf § 83 Abs. 7 Vlbg GdG 1985 bei Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin allein gegen Spruchpunkt II von einem untrennbaren Zusammenhang von Spruchpunkt I und II des Berufungsbescheides ausgeht, kann ihr nicht gefolgt werden. § 83 Abs. 7 Vlbg GdG 1985 ist im vorliegenden Fall teleologisch zu reduzieren. Im vorliegenden Fall kam, da bereits die Berufungsbehörde mit Spruchpunkt II ihre ihr auf Grund der Berufung der Nachbarn zustehende Entscheidungsbefugnis überschritten und damit rechtswidrig gehandelt und in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, nur die Aufhebung dieses Spruchpunktes in Betracht.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeTrennbarkeit gesonderter AbspruchVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060135.X02

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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