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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Da die Vorstellung der Beschwerdeführerin allein den sie belastenden und in ihre Rechte eingreifenden Spruchpunkt II des Berufungsbescheides, mit dem die in erster Instanz erteilte Baubewilligung in eine Versagung der Bewilligung geändert wurde, bekämpfte, kam der belangten Behörde (Aufsichtsbehörde) keine Entscheidungszuständigkeit zu, über den die Berufung der Nachbarn betreffenden zurückweisenden Spruchpunkt I des Berufungsbescheides abzusprechen. Grundlage für einen solchen Abspruch wäre allein eine entsprechende Vorstellung der von diesem Spruchpunkt betroffenen Nachbarn gewesen. Wenn die belangte Behörde unter Berufung auf § 83 Abs. 7 Vlbg GdG 1985 bei Entscheidung über die Vorstellung der Beschwerdeführerin allein gegen Spruchpunkt II von einem untrennbaren Zusammenhang von Spruchpunkt I und II des Berufungsbescheides ausgeht, kann ihr nicht gefolgt werden. § 83 Abs. 7 Vlbg GdG 1985 ist im vorliegenden Fall teleologisch zu reduzieren. Im vorliegenden Fall kam, da bereits die Berufungsbehörde mit Spruchpunkt II ihre ihr auf Grund der Berufung der Nachbarn zustehende Entscheidungsbefugnis überschritten und damit rechtswidrig gehandelt und in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, nur die Aufhebung dieses Spruchpunktes in Betracht.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeTrennbarkeit gesonderter AbspruchVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060135.X02Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014