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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/15/0013 E 26. Jänner 2006 2006/14/0058 E 29. März 2006Rechtssatz
Die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2003/15/0134, ergangen zur Schülerfreifahrt, gelten sinngemäß für Lehrlingsfreifahrten. Für den Zeitraum vor Einführung der "Heimfahrtbeihilfe" für Lehrlinge mit dem Abs 2 des § 30n FLAG (BGBl I 158/2002 ab 1. September 2002) ist dem FLAG nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und dem Lehrbetrieb nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte" iSd § 30j Abs 1 und § 30k Abs 1 FLAG zählen. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 2 Abs 5 FLAG abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150008.X02Im RIS seit
03.03.2006