RS Vwgh 2006/1/26 2004/15/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs5;
FamLAG 1967 §30j Abs1 idF 1999/I/023;
FamLAG 1967 §30k Abs1 idF 1996/201;
FamLAG 1967 §30n Abs2 idF 2002/I/158;
FamLAG 1967 §30n idF 1994/511;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/15/0013 E 26. Jänner 2006 2006/14/0058 E 29. März 2006

Rechtssatz

Die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2003/15/0134, ergangen zur Schülerfreifahrt, gelten sinngemäß für Lehrlingsfreifahrten. Für den Zeitraum vor Einführung der "Heimfahrtbeihilfe" für Lehrlinge mit dem Abs 2 des § 30n FLAG (BGBl I 158/2002 ab 1. September 2002) ist dem FLAG nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und dem Lehrbetrieb nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte" iSd § 30j Abs 1 und § 30k Abs 1 FLAG zählen. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 2 Abs 5 FLAG abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150008.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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