TE Vfgh Beschluss 1983/2/25 G85/82

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Veröffentlicht am 25.02.1983
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Sbg SchischulG 1976 §4

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §4 Sbg. Schischulgesetz 1976; keine Legitimation - Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einer Eingabe vom 15. November 1982 begehren die Antragsteller, "die Bestimmung des §4 des Sbg. Schischulgesetzes 1976, LGBl. 58/1976, hinsichtlich des Wortlautes 'eine Schischulbewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden', als verfassungswidrig aufzuheben".

Die Antragsteller sind der Auffassung, daß die angeführte Bestimmung, wonach eine Schischulbewilligung "nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einer natürlichen Person unbefristet erteilt" werde, "eine Verfassungswidrigkeit" darstelle, durch die die Antragsteller in ihrem Recht auf "Gleichheit vor dem Gesetze iS des Art7 B-VG und Art5" StGG und auf "Freiheit der Erwerbstätigkeit iS des Art6 Abs1 ..." StGG "unmittelbar verletzt" würden. Das bekämpfte Gesetz berühre "in seiner Bestimmung des §4 die Rechtssphäre der Beschwerdeführer durch deren behauptete Verfassungswidrigkeit unmittelbar und nachteilig".

In der Eingabe folgen sodann Ausführungen "zur behaupteten Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz" und "zur behaupteten Verletzung der Freiheit der Erwerbstätigkeit".

II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Der VfGH hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG voraussetzt, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. 9062/1981, 8396/1978).

2. Nach §3 Abs1 des Sbg. Schischulgesetzes 1976, LGBl. 58/1976, bedarf die Führung einer Schischule im Lande Sbg. der Bewilligung der Landesregierung (Schischulbewilligung). Die Schischulbewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Der mit "Persönliche Voraussetzungen der Bewilligung" überschriebene §4 lautet:

"(1) Eine Schischulbewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die

a) ..." (Es folgt unter lita bis f die Anführung der persönlichen Voraussetzungen).

3. Wie sich aus dem angeführten Wortlaut der angefochtenen Bestimmung ergibt, ist ihr Adressat die zur Erteilung einer Schischulbewilligung zuständige Landesregierung. Diese Bestimmung hindert die Antragsteller nicht, in einem gemeinsamen Antrag an die Landesregierung die Erteilung einer Schischulbewilligung zu begehren. Damit ist ihnen die Einhaltung des im Gesetz für die Erlangung einer Schischulbewilligung vorgesehenen Weges der Antragstellung durchaus zumutbar. Im Falle einer abweisenden Entscheidung stünde den Antragstellern die Möglichkeit zur Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Verfügung, in denen die ihrer Meinung nach bestehenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung geltend gemacht werden könnten (vgl. VfSlg. 8902/1980, 9041/1981).

Der Antrag ist daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob durch die angefochtene Bestimmung der aktuelle Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller bewirkt wird, der für die Begründung der Antragslegitimation erforderlich wäre.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schischulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:G85.1982

Dokumentnummer

JFT_10169775_82G00085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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