RS Vwgh 2006/1/26 2003/15/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs5;
FamLAG 1967 §30b idF 1995/297;
FamLAG 1967 §30f idF 1996/201;
FamLAG 1967 §30g;
FamLAG 1967 §30h Abs2 idF 2001/I/068;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/15/0132 E 26. Jänner 2006 2003/15/0129 E 2. März 2006 2003/15/0130 E 2. März 2006 2006/14/0056 E 29. März 2006

Rechtssatz

Die Schülerfreifahrt betrifft Fahrten zwischen der Wohnung (im Inland) und der Schule. Aus § 2 Abs 5 FLAG folgt, dass auch dann am Familienwohnsitz eine "Wohnung" besteht, "wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt". Fahrten zwischen der Familienwohnung und der Schule sind daher nicht untauglich, dem Tatbestandsmerkmal "Fahrten zwischen Wohnung im Inland und der Schule" iSd § 30f Abs 2 FLAG subsumiert zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150134.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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