TE Vfgh Beschluss 1983/2/25 G47/82

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Veröffentlicht am 25.02.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

VerfGG 1953; Individualantrag setzt zwingend ein Aufhebungsbegehren nach §62 Abs1 erster Satz voraus - Fehlen ist nicht behebbares Formgebrechen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, ausdrücklich auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützte und auf die Vorschrift des §22 Tir. Gemeindeordnung 1966 bezogene Eingabe an den VfGH enthält kein Aufhebungsbegehren, wie es §62 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 für einen sogenannten Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG zwingend voraussetzt, und war wegen dieses nicht behebbaren Formgebrechens als unzulässig zurückzuweisen (s. hiezu: VfSlg. 8889/1980).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:G47.1982

Dokumentnummer

JFT_10169775_82G00047_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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