RS Vwgh 2006/1/26 2005/01/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Fremde, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, der bosnischen Volksgruppe zugehörig und Muslimin, begründete ihre Flucht aus ihrem Heimatstaat primär mit ihrer Delogierung aus einer Wohnung in Maglaj, die ihre Familie seit dem Jahr 1995 bewohnt hatte und die seitens der Behörden ihres Herkunftsstaates dem (offenbar im Zuge der kriegerischen Ereignisse geflohenen) ehemaligen Bewohner zurückgestellt werden sollte. Zu Recht hat der unabhängige Bundesasylsenat verneint, dass eine solche - auf die Wiedergutmachung der Folgen des Bürgerkrieges gerichtete - staatliche Maßnahme geeignet wäre, einen Asylanspruch der Fremden zu rechtfertigen. Allerdings ließ er unberücksichtigt, dass diese Wohnung der Fremden als Zuflucht nach dem (kriegsbedingten) Verlust ihres Hauses in Doboj (in der heutigen Republika Srpska) diente. Es wären daher - schon auf der Grundlage des näher zu hinterfragenden Vorbringens der Fremden - Überlegungen dahingehend anzustellen gewesen, aus welchen Gründen die Fremde ihre ursprüngliche Heimat (Doboj) verlassen hatte und ob es sich bei ihrem Aufenthalt in Maglaj um den Zustand interner Vertreibung handelte. In diesem Fall wäre für die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht ausschlaggebend, dass ihr in Maglaj selbst keine asylrelevante Verfolgung drohte, sondern müsste - bei weiterhin aufrechter Verfolgungsgefahr in ihrer Heimatregion Doboj - insbesondere unter Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit geprüft werden, ob ihr in Maglaj (oder einem anderen konkret in Betracht kommenden Zufluchtsort innerhalb des Herkunftsstaates) auch noch nach dem Verlust der bisher genützten Wohnung eine inländische Schutzalternative zur Verfügung stand (Hinweis E 28. Juni 2005, 2002/01/0414).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010057.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten