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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/15/0013 E 26. Jänner 2006 2006/14/0058 E 29. März 2006Rechtssatz
Die §§ 30j ff FLAG regeln (abgesehen von den für den Beschwerdefall nicht bedeutsamen Anordnungen in § 30j Abs 2) nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen ein Lehrling Anspruch auf Lehrlingsfreifahrt hat. Die Lehrlingsfreifahrt betrifft Fahrten zwischen der Wohnung und betrieblichen Ausbildungsstätte (vgl § 30j Abs 1 und § 30k Abs 1 FLAG). Aus § 2 Abs 5 FLAG folgt, dass auch dann am Familienwohnsitz eine "Wohnung" besteht, "wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt". Fahrten zwischen der Familienwohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte sind daher nicht untauglich, dem Tatbestandsmerkmal "Fahrten zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstätte" iSd § 30j Abs 1 und § 30k Abs 1 FLAG subsumiert zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150008.X01Im RIS seit
03.03.2006