RS Vwgh 2006/1/26 2003/01/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, gehört der bosnischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo befürchtet sie vor allem Nachstellungen seitens der UCK. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 AsylG ab. Mit Spruchpunkt II. stellte sie gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "in die Bundesrepublik Jugoslawien (außerhalb des Kosovo)" fest. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, in einem Fall wie dem vorliegenden komme es für die Verweisung des Asylwerbers auf seinen "zweiten Herkunftsstaat" nicht auf das Ergebnis einer Zumutbarkeitsprüfung nach den Kriterien für die Annahme einer "internen" Ausweichmöglichkeit an, trifft nach dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2003/01/0534, nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003010031.X01

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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