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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, gehört der bosnischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Für den Fall einer Rückkehr in den Kosovo befürchtet sie vor allem Nachstellungen seitens der UCK. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 AsylG ab. Mit Spruchpunkt II. stellte sie gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "in die Bundesrepublik Jugoslawien (außerhalb des Kosovo)" fest. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, in einem Fall wie dem vorliegenden komme es für die Verweisung des Asylwerbers auf seinen "zweiten Herkunftsstaat" nicht auf das Ergebnis einer Zumutbarkeitsprüfung nach den Kriterien für die Annahme einer "internen" Ausweichmöglichkeit an, trifft nach dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2003/01/0534, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003010031.X01Im RIS seit
19.02.2006