RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0136

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0114 E 29. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Als Täter kommt nach § 138 Abs 1 WRG jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070136.X03

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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