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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0114 E 29. Juni 2000 RS 1Stammrechtssatz
Als Täter kommt nach § 138 Abs 1 WRG jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070136.X03Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014