TE Vfgh Beschluss 1983/2/25 B538/82

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Veröffentlicht am 25.02.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs3

Leitsatz

VerfGG 1953 §82 Abs3 erster Satz; Fehlen solcher Ausführungen in der Beschwerde ist ein inhaltlicher Fehler und kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. August 1981 wurde dem Beschwerdeführer

"zur Last gelegt, sich am 12. 10. 1980 in der Zeit zwischen 19 Uhr und 21 Uhr im Landeskrankenhaus Klagenfurt geweigert zu haben, eine Blutabnahme zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades durchführen zu lassen, obwohl der Verdacht bestand, daß er am 12. 10. 1980 gegen 18 Uhr als Lenker des PKWs K ... auf der Landstraße Nr. 120 östlich von Eberndorf einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen getötet wurden, verursacht hat."

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die Ktn. Landesregierung mit dem Bescheid vom 6. September 1982 keine Folge gegeben.

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende an den VfGH gerichtete Beschwerde. Mit dieser wird ausschließlich eine unrichtige Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht. Dies ergibt sich sowohl aus den einleitenden Ausführungen in der Beschwerde, nach denen die Entscheidung der Landesregierung "wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten" wird, als auch aus dem zum Abschluß der Beschwerde gestellten Antrag, nach dem "der VfGH ... den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verstoßes von Verfahrensvorschriften aufheben" wolle. Die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge der Rechtswidrigkeit einer Norm wird auch nicht andeutungsweise geltend gemacht.

Gemäß §82 Abs3 VerfGG ist zwingend vorgeschrieben, daß die Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und anzugeben hat, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde bildet einen inhaltlichen Fehler und nicht einen verbesserungsfähigen Formmangel. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung. Dies konnte gemäß §19 Abs1 Z1 lita VerfGG ohne vorausgegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (vgl. VfSlg. 8733/1980).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B538.1982

Dokumentnummer

JFT_10169775_82B00538_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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