Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;Rechtssatz
Eine bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen vorzunehmende Aufteilung des jeweiligen Entgeltes wird nach der zurückgelegten Strecke in einen steuerpflichtigen inländischen und in einen nicht zu versteuernden ausländischen Anteil zu erfolgen haben (Hinweis EuGH 6. November 1997, Rs. C-116/96 (Reisebüro Binder GmbH)).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0116 Reisebüro Binder VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150069.X02Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018