RS Vwgh 2006/1/26 AW 2005/12/0006

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Enden der Funktion als Schulleiter wegen Nichtbewährung gemäß § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 - Der Beschwerdeführer würde im Falle des Obsiegens keinen finanziellen Nachteil erleiden, da die entgangenen Auszahlungen nachzuholen wären. In dieser Hinsicht ist somit für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Darüber hinaus ist die Leitungsfunktion an der Schule derzeit durch Betrauung lediglich provisorisch besetzt; eine Ausschreibung zur Vorbereitung einer Besetzung durch Ernennung ist nicht vorgenommen worden und während der Dauer des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht in Aussicht genommen. Damit droht dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides - jedenfalls derzeit - auch in dieser Hinsicht kein unverhältnismäßiger Nachteil. Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, dass eine Position, die als Schuldirektor gegeben ist, nicht "nachgeholt" werden kann, keinen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung relevanten Aspekt aufzuzeigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005120006.A02

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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