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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass Vorbehaltsflächen des Hochwassergebietes bebaut würden, und befürchten durch das Bauvorhaben im Fall eines Hochwassers einen verstärkten Wasserrückstau, der eine unzulässige Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften darstelle. Hinsichtlich dieser Befürchtungen können sie sich jedoch nicht auf ein Mitspracherecht des Nachbarn nach dem Stmk BauG berufen; in dieser Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG hinsichtlich der Bauplatzeignung des Baugrundstückes im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Stmk BauG kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206, und E vom 23. November 2004, Zl. 2004/06/0075, m.w.N.).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060205.X04Im RIS seit
27.02.2006