RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §67;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0243 E 15. Dezember 1994 VwSlg 6954 F/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, § 93 Randzahl 6).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070136.X06

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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