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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des Tir ROG 2001 und nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Flächenwidmungsplänen Verordnungscharakter zu. Im Rahmen der Erlassung einer solchen Verordnung ist den von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Personen, aber auch den Gemeindebürgern und Eigentümern von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken nach den §§ 64 und 65 Tir ROG 2001 ein Anhörungsrecht eingeräumt. Das Tir ROG 2001 verleiht den derart berechtigten Personen jedoch keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Eingabe. Daher kommt ihnen im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes auch keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0209, zur ähnlichen oberösterreichischen Rechtslage, m.w.N.).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060107.X01Im RIS seit
24.02.2006