RS Vwgh 2006/1/26 2002/06/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
ROG Tir 2001 §64;
ROG Tir 2001 §65;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des Tir ROG 2001 und nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Flächenwidmungsplänen Verordnungscharakter zu. Im Rahmen der Erlassung einer solchen Verordnung ist den von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Personen, aber auch den Gemeindebürgern und Eigentümern von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken nach den §§ 64 und 65 Tir ROG 2001 ein Anhörungsrecht eingeräumt. Das Tir ROG 2001 verleiht den derart berechtigten Personen jedoch keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Eingabe. Daher kommt ihnen im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes auch keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0209, zur ähnlichen oberösterreichischen Rechtslage, m.w.N.).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060107.X01

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten