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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (nach Zurückweisung der Beschwerde als verspätet) wegen FristversäumnisSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Beschluss vom 28.2.2006, B249/06-4, wies der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30.11.2005, Zl. LGv-2043/4-05, zurück, da sie nicht innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden war. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24.4.2006 zugestellt.
2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 27.4.2006 eingelangten Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dazu bringt er vor, dass der Fristenablauf von der Sekretärin seines Beschwerdevertreters über Anweisung seines Seniorpartners nicht mit 3.2.2006, sondern mit 10.2.2006 im Fristenbuch vermerkt worden sei, wobei diese handschriftliche Eintragung unmittelbar danach vom Seniorpartner gegengezeichnet worden sei. Diese Eintragung sei daher nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgt. Der Vertreter habe daher darauf vertrauen können, dass die Eintragung richtig sei. Der Beschwerdevertreter bilde seit 1981 mit dem Seniorpartner eine Kanzleigemeinschaft und weder ihm noch der Sekretärin sei bisher ein derartiges Versehen unterlaufen. Ferner werde festgehalten, dass der Beschwerdevertreter vom Umstand der Fristversäumnis erst am 24.4.2006, mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes, Kenntnis erlangt habe.
II. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden.
Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO, sinngemäß anzuwenden: Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§148 Abs3 ZPO).
III. Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde wurde durch eine versehentlich unrichtig vorgenommene Eintragung des Fristenablaufes im Fristenbuch durch eine Kanzleiangestellte gehindert. Das Versehen einer Kanzleikraft bei der Vormerkung des Termins für den Ablauf der Beschwerdefrist wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, und damit als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder minderer Grad des Versehens iS des §146 Abs1 ZPO qualifiziert (vgl. etwa VfSlg. 11.537/1987). Dieses Hindernis fiel allerdings nicht erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 24.4.2006, sondern schon früher weg:
Als der Beschwerdevertreter am 7.2.2006 die Beschwerde verfasste, war die vom Datum der Zustellung des Bescheides (das war der 23.12.2005) an zu berechnende sechswöchige Beschwerdefrist aber auch schon abgelaufen. Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel daher bereits im Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerde weg, da der Beschwerdevertreter dabei richtigerweise davon ausging, dass der bekämpfte Bescheid am 23.12.2005 zugestellt wurde, und damit den seinerzeitigen Fehler erkennen musste.
Das Hindernis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde ist daher am 7.2.2006 weggefallen; die mit diesem Tag beginnende Frist des §148 Abs2 ZPO ist ungenützt verstrichen; der Beschwerdevertreter hätte schon mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (das war der 9.2.2006), spätestens aber am 21.2.2006 den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen können.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war demnach als verspätet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss konnte gemäß §33 VfGG iVm §148 Abs3 ZPO (§35 Abs1 VfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B249.2006Dokumentnummer
JFT_09939388_06B00249_2_00