RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0172

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0083 E 2. Juni 1992 RS 4(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

§ 10 Abs 4 AVG ist nur anzuwenden, wenn die (ordnungsgemäße) persönliche Verständigung von einer Verhandlung die Verhandlung betrifft, in der eine solche - später bestrittene - Vertretung stattfindet. Denn wenn sich ein möglicherweise Vertretener nicht zu einer ausdrücklichen Bevollmächtigung eines bestimmten Familienmitgliedes entschließt, kann aus der Tatsache, daß dieselbe Partei im Fall persönlicher Verständigung bei einer ersten Gelegenheit gemäß § 10 Abs 4 AVG von jenem vertreten wurde, nicht darauf geschlossen werden, daß sie, auch wenn bei einer anderen Gelegenheit eine solche Verständigung fehlt, ebenfalls vertreten sein wollte (und nicht etwa selbst an der Verhandlung hätte teilnehmen wollen, wozu mangels persönlicher Verständigung die Dispositionsmöglichkeit fehlte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070172.X02

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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