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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der UBAS ist auf die Frage der Zumutbarkeit eines Ortswechsels für die Asylwerberin - sie hat in diesem Zusammenhang in der erstinstanzlichen Einvernahme vorgebracht, sie habe keinen Platz, wo sie leben könne, und würde "keine anderen Orte kennen" - nicht konkret eingegangen. Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffenen Feststellungen - ein Umzug in einen anderen Teil Nigerias könne zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben müssen, in dem keine Mitglieder ihrer Familie oder der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben würden; angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft sei es schwierig, an Orten, in denen keine solchen Bindungen bestünden, Fuß zu fassen; für alleinstehende Frauen besteht zusätzlich die Schwierigkeit, dass sie oft gerade von der Familie oder Bekannten der Familie unter Druck gesetzt werden, sodass sie nicht auf diese zurückgreifen können und so wirtschaftlich ohne Unterstützung bleiben - ist die Annahme der Zumutbarkeit eines Ortswechsels in Bezug auf die Asylwerberin zum Einen nicht nachvollziehbar, zum Anderen hätte der UBAS im Hinblick auf das einer innerstaatlichen Schutzalternative ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül - insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Situation einer alleinstehenden Frau - nähere Feststellungen über die im Falle eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage der Asylwerberin treffen müssen (Hinweis E 1. September 2005, 2005/20/0357; E 11. Juni 2002, 2000/01/0305).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200304.X01Im RIS seit
28.03.2006