RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs1;
AgrVG §9 Abs2 ;

Rechtssatz

Auch das Vorliegen einer reinen Rechtsfrage entbindet die Behörde nicht von der nach § 9 Abs 1 AgrVG gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des Abs 2 erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X02

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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