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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §9 Abs1;Rechtssatz
Auch das Vorliegen einer reinen Rechtsfrage entbindet die Behörde nicht von der nach § 9 Abs 1 AgrVG gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des Abs 2 erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X02Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011