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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0271 E 22. Mai 2001 RS 1(Hier: Das gilt auch für die Anführung des Umstandes, dass "Einwendungen nicht berücksichtigt werden können".)Stammrechtssatz
Ein Verlust der Parteistellung kann nach § 42 AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2, zweiter Satz AVG - nicht auf diese im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen, hier ua. des § 42 AVG, nicht ausreicht (Hinweis E 1999/10/28, 98/06/0158, zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070172.X06Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009