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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Die Fremde, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, rügt - in Bezug auf den Ausspruch gemäß § 8 AsylG - im Ergebnis zu Recht, dass im Bescheid des unabhängigen Bundsasylsenates auf ihre individuelle Situation bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht ausreichend Bedacht genommen worden ist. Der unabhängige Bundesasylsenat verweist die Fremde (und ihre Familie), die in ihrer Berufung auf die fehlende Unterkunftsmöglichkeit hingewiesen hatte, auf das Vorhandensein von Sammelunterkünften und nimmt dabei auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen Bescheid Bezug. Darin wurden die Bedingungen in diesen Sammelunterkünften als "hart", wenngleich als "grundsätzlich zumutbar" bezeichnet. Für diese zuletzt genannte Einschätzung fehlt jedoch eine nähere Begründung. Einer solchen hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Fremde - worauf im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nicht eingegangen wird - Mutter zweier Kleinkinder ist, weshalb den bei einer Rückkehr der Familie in den Herkunftsstaat zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa die - den Kosovo betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 8. März 2005, 2003/01/0640, und vom 24. Mai 2005, 2004/01/0554).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010057.X02Im RIS seit
22.02.2006