Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das in § 6 Abs. 5 Tir BauO 2001 enthaltene Erfordernis, das Orts- und Straßenbild dürfe nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist keine Bestimmung, die dem Schutz der Nachbarn dient.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060356.X02Im RIS seit
23.02.2006