RS Vwgh 2006/1/26 2005/06/0356

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §6 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Das in § 6 Abs. 5 Tir BauO 2001 enthaltene Erfordernis, das Orts- und Straßenbild dürfe nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist keine Bestimmung, die dem Schutz der Nachbarn dient.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060356.X02

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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