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E1NNorm
11994NN15 EU-Beitrittsvertrag Anh15;Rechtssatz
Für die in Rede stehenden Heißluftballonfahrten ist die Steuerfreiheit für die Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 nicht gegeben. Zwar stellen Heißluftballons Beförderungsmittel dar (Kapitel 88 des Zolltarifs [Anhang I Teil II der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005, ABlEG L Nr. 286]) und mögen vom Begriff des Luftfahrzeuges erfasst sein, jedoch ist dies nicht ausschlaggebend. Bei der Auslegung des Begriffes des BeförderungsVERKEHRS in § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 sind die für die Auslegung des Begriffes der Verkehrsmittel aller Art in § 10 Abs. 2 Z 12 leg.cit. angestellten Überlegungen zu berücksichtigen (Hinweis E 12. September 2002, 99/15/0086, VwSlg 7741 F/2002). Bei funktioneller Betrachtung läge in der Verwendung von Heißluftballons zu den von der Abgabepflichtigen veranstalteten Ballonfahrten (Hinweis E 13. April 2005, 2001/13/0248 und 0249) kein "Verkehr" und damit auch kein Beförderungsverkehr im Sinne des § 6 Z 5 UStG 1972 vor. Eine darüber hinaus gehende und damit vor dem EU-Beitritt nicht steuerfreie Leistungen in die Steuerfreiheit einbeziehende Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 wäre außerdem von Art. 28 Abs. 3 Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie iVm Anhang XV Kapitel IX. Steuern Nr. 2 Buchstabe i dritter Gedankenstrich der Beitrittsakte nicht gedeckt, denn nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung dürfen bestimmte Beförderungen nur weiterhin befreit werden. (Hier: Die Abgabepflichtige betreibt ein Unternehmen mit Sitz in Vorarlberg. Sie führt Fahrten mit Heißluftballons durch, an denen Personen vom Startpunkt in Vorarlberg aus etwa eineinhalb bis zwei Stunden teilnehmen und vom Landepunkt des Ballons mit Landfahrzeugen der Abgabepflichtigen zum Ausgangspunkt zurückgebracht werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150069.X04Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018