RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0168

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §24 Abs1;

Rechtssatz

Um der Voraussetzung des § 24 Tir FlVfLG 1996, nämlich der zuvor erfolgten Erlassung des Planes der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu genügen, ist es nicht notwendig, dass sich dieser Bescheid auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Bf in dem Sinn bezieht, dass diese Grundstücke auch für die Durchführung solcher Maßnahmen oder Anlagen herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070168.X02

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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