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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11 Abs1;Rechtssatz
Um der Voraussetzung des § 24 Tir FlVfLG 1996, nämlich der zuvor erfolgten Erlassung des Planes der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu genügen, ist es nicht notwendig, dass sich dieser Bescheid auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Bf in dem Sinn bezieht, dass diese Grundstücke auch für die Durchführung solcher Maßnahmen oder Anlagen herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070168.X02Im RIS seit
19.02.2006