RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0136

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §50 Abs1;

Rechtssatz

Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs. 1 legcit, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a legcit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070136.X05

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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