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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs. 1 legcit, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a legcit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070136.X05Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014