TE Vfgh Beschluss 1983/2/25 G67/82

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.1983
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zur Gänze; keine Legitimation mangels unmittelbaren Eingriffes durch alle Bestimmungen des Disziplinarstatutes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt; er stellt folgenden Antrag:

"Der VfGH möge das Gesetz vom 1. April 1872 RGBl. Nr. 40 betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut) in der derzeit geltenden Fassung als verfassungswidrig zur Gänze aufheben und weiters eine mündliche Verhandlung anberaumen."

2. a) Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH "über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist, ...".

Nach §62 Abs1 VerfGG muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz dem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

b) Es ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen des Disziplinarstatutes derart beschaffen sind, daß sie iS des Art140 Abs1 B-VG letzter Satz, bzw. des §62 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.

Schon aus diesen Gründen ist der Antrag zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht (Rechtsanwälte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:G67.1982

Dokumentnummer

JFT_10169775_82G00067_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten