RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §24;

Rechtssatz

Ist Gegenstand des Verfahrens allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren, so bestimmt sich die Rechtmäßigkeit nun danach, ob die Voraussetzungen des § 24 Tir FlVfLG 1996 vorlagen oder nicht. In diesem Verfahrensstadium sind Aspekte der geplanten Neueinteilung (Hinweis E 4. Mai 1992, 89/07/0117), Fragen nach der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Einbeziehung von Grundstücken ins Zusammenlegungsverfahren (Hinweis VfGH E 27. September 1982, VfSlg. 9500) oder danach, ob nicht richtigerweise ein Baulandumlegungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070168.X01

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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