RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0172

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §16 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §21 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 21 Abs. 3 Krnt GSLG 1998 können die während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Nun hat eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung zur Folge, dass keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr gegen die Neubeanteilung vorgebracht werden können, was im Ergebnis einem Rechtsmittelverzicht gleich kommt (Hinweis E 20. Oktober 2005, 2004/07/0139). (Hier: Es geht aus der Verhandlungsschrift hervor, dass der Vater des Bf, als dessen Vertreter gemäß § 10 Abs 4 AVG, sich mit der Neubeanteilung einverstanden erklärt hat. Daraus folgt für den Bf, dass er diese ihm zurechenbare Einverständniserklärung seines Vaters im Verfahren vor der Agrarbehörde nicht mehr widerrufen kann, es sei denn, die Zustimmung der Agrarbehörde läge vor. Davon ist allerdings im vorliegenden Fall nicht auszugehen.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070172.X05

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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