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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11;Rechtssatz
Nach § 21 Abs. 3 Krnt GSLG 1998 können die während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Nun hat eine solche - nur unter bestimmten Voraussetzungen rücknehmbare - Erklärung zur Folge, dass keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr gegen die Neubeanteilung vorgebracht werden können, was im Ergebnis einem Rechtsmittelverzicht gleich kommt (Hinweis E 20. Oktober 2005, 2004/07/0139). (Hier: Es geht aus der Verhandlungsschrift hervor, dass der Vater des Bf, als dessen Vertreter gemäß § 10 Abs 4 AVG, sich mit der Neubeanteilung einverstanden erklärt hat. Daraus folgt für den Bf, dass er diese ihm zurechenbare Einverständniserklärung seines Vaters im Verfahren vor der Agrarbehörde nicht mehr widerrufen kann, es sei denn, die Zustimmung der Agrarbehörde läge vor. Davon ist allerdings im vorliegenden Fall nicht auszugehen.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070172.X05Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009