Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0083 E 2. Juni 1992 RS 3Stammrechtssatz
Wurde eine Partei ordnungsgemäß geladen und ist sie selbst bei der Verhandlung nicht erschienen, trat jedoch ein Familienmitglied an seiner Stelle auf, so müßte die behauptetermaßen zu Unrecht vertretene Partei hinterher entsprechend gewichtige Gründe für ihre Behauptung dartun, etwa, daß (und warum) sie selbst nicht an der Verhandlung habe teilnehmen wollen und besagtem Familienmitglied ihre Vertretung überhaupt oder in einer bestimmten Richtung untersagt habe.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070172.X04Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009