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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0040 E 28. Juni 2001 RS 1Stammrechtssatz
Wenn der angefochtene Bescheid die Unterschriftsklausel "Für den Bundesminister" und darunter den mit Maschinschrift beigesetzten Namen des genehmigenden Organwalters und die Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG aufweist und die Ausfertigung des Bescheides die Aufschrift "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" enthält, ergibt sich daraus in Verbindung mit der Unterschriftsklausel, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Die Unterfertigung entspricht dem § 18 Abs. 4 AVG.
Schlagworte
FertigungsklauselBeglaubigung der KanzleiRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070136.X01Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014