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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erweist sich im vorliegenden Fall als unschlüssig. Diese Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schlägt infolge der vorgenommenen Verweisung auf den nunmehr bekämpften Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch. Sie führt aber auch dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht von der Durchführung einer Berufungsverhandlung hätte absehen dürfen (Hinweis E 3. Dezember 2003, 2003/01/0509).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010556.X02Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009