RS Vwgh 2006/1/26 2005/07/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0081 E 5. Oktober 1990 RS 1 (hier im Zusammenhang mit einem wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959)

Stammrechtssatz

Wurde der (erste) Bescheid der Berufungsbehörde vom VwGH aufgehoben, weil die Berufungsbehörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht nach § 66 Abs 2 AVG vorgegangen ist, statt in der Sache selbst gem § 66 Abs 4 AVG zu entscheiden, so ist (rückwirkend) Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Erlassung eines (zweiten) Straferkenntnisses in derselben Sache gegeben. Geht die Berufungsbehörde in Verkennung dieser Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht mit ersatzloser Aufhebung vor, so belastet sie ihren (zweiten) Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Schlagworte

Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070117.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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