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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Asylwerberin ist ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Kamerun. Mit seinem Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung der Asylwerberin (ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung) gemäß § 7 AsylG ab, stellte neuerlich fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG zulässig sei und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Obwohl der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung seines Bescheides zunächst davon ausging, dass in der Berufung "keine Umstände für eine Neubewertung des Vorbringens der Asylwerberin ins Treffen geführt" worden seien, sah er sich zu einer ergänzenden Beweiswürdigung veranlasst, bei der er - anders als das Bundesasylamt - dem Umstand tragende Bedeutung beimaß, dass die Asylwerberin - der behördlichen Einschätzung nach - nicht aus Kamerun stamme. Dass diesem Gesichtspunkt in der Argumentation des unabhängigen Bundesasylsenates besonderes Gewicht zukam, zeigt schon seine zusammenfassende Bemerkung, wonach die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Asylwerberin hinsichtlich ihres Heimatlandes zur Folge hätte, dass auch ihrem weiteren Vorbringen zu den Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werden könne. Eine solche Umwürdigung der Beweisergebnisse hätte vom unabhängigen Bundesasylsenat jedoch nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommen werden dürfen (vgl. dazu etwa das zur Rechtslage vor der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 ergangene, in seinen diesbezüglichen Überlegungen durch die Gesetzesänderung jedoch unberührt gebliebene hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/20/0427, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010106.X01Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011