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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0380 2005/06/0381Rechtssatz
§ 27 Abs. 2 Stmk. BauG idF LGBl. 59/1995 (Stammfassung) regelt den Fall, dass ein Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Abs. 1 beizubehalten, Abs. 3 trifft hiezu ergänzende Regelungen. § 27 Abs. 2 Stmk. BauG und damit auch die Achtwochenfrist ab Baubeginn (sowie der auf Abs. 2 aufbauende Abs. 3 dieses Paragraphen) sind somit auf Personen, die ihre Parteistellung nicht verloren haben, von vornherein unanwendbar. Der in § 27 Abs. 1 Stmk. BauG (Stammfassung) enthaltenen Vorschrift über den Verlust der Parteistellung wurde jedenfalls durch § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 derogiert (Hinweis zur Derogation auf die E vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0096, und vom 21. November 2002, Zl. 2000/06/0192). Diese Derogation bewirkt aber, dass die Regelung über die erforderliche Kundmachung der mündlichen Verhandlung, in deren Folge es zum Verlust der Parteistellung kommen kann, allein und ausschließlich in § 42 Abs. 1 AVG geregelt ist.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060379.X01Im RIS seit
23.02.2006