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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/17/0226 E 5. April 1991 RS 6Stammrechtssatz
Wurden mit einem rechtskräftigen Bescheid mehrere Verfahren abgeschlossen, was nicht nach der formalen Zusammenfassung im Spruch des Bescheides, sondern nach dem Inhalt der erledigten Angelegenheiten zu beurteilen ist, so kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Bescheides nur insoweit in Betracht, als für die einzelnen Angelegenheiten je für sich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bestehen. Maßgebend dafür, welche Verfahren betreffend rechtskräftig abgeschlossene Angelegenheiten in einem konkreten Fall wiederaufgenommen werden, ist der Spruch des Wiederaufnahmebescheides.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160256.X01Im RIS seit
21.02.2006