RS Vwgh 2006/1/26 2005/06/0356

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §6 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 gewährt Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der dort aufgelisteten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht schlechthin, sondern vielmehr nur insoweit, SOWEIT DIESE AUCH IHREM SCHUTZ DIENEN. Ob im Sinne des § 6 Abs. 5 Tir BauO 2001 eine gehörige Belüftung und Belichtung der PROJEKTGEGENSTÄNDLICHEN GEBÄUDE gewährleistet ist, berührt keinen Aspekt, der dem Schutz des Nachbarn diente (vielmehr geht es dabei um öffentliche Interessen bzw. um die Interessen der künftigen Bewohner der projektgegenständlichen Gebäude). Das in § 6 Abs. 5 Tir BauO 2001 enthaltene Gebot, den Erfordernissen des Brandschutzes zu entsprechen, kann vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles auch nur insoweit als nachbarschützend angesehen werden, als es um die Gefahr geht, dass ein Brand die Liegenschaft des Nachbarn gefährden könnte.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060356.X01

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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