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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 gewährt Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der dort aufgelisteten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht schlechthin, sondern vielmehr nur insoweit, SOWEIT DIESE AUCH IHREM SCHUTZ DIENEN. Ob im Sinne des § 6 Abs. 5 Tir BauO 2001 eine gehörige Belüftung und Belichtung der PROJEKTGEGENSTÄNDLICHEN GEBÄUDE gewährleistet ist, berührt keinen Aspekt, der dem Schutz des Nachbarn diente (vielmehr geht es dabei um öffentliche Interessen bzw. um die Interessen der künftigen Bewohner der projektgegenständlichen Gebäude). Das in § 6 Abs. 5 Tir BauO 2001 enthaltene Gebot, den Erfordernissen des Brandschutzes zu entsprechen, kann vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles auch nur insoweit als nachbarschützend angesehen werden, als es um die Gefahr geht, dass ein Brand die Liegenschaft des Nachbarn gefährden könnte.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060356.X01Im RIS seit
23.02.2006