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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ist durch die Heranziehung des in Art 3 Abs. 4 DÜ normierten Selbsteintrittsrechtes von der Asylbehörde zu vermeiden (Hinweis E VfGH 8. März 2001, G 117/00, VfSlg 16122; E VS VwGH 23. Jänner 2003, 2000/01/0498). Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 1997 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist demnach - fallbezogen - unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers verbunden wäre. Gegebenenfalls wäre nach Art. 8 Abs. 2 MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E VS 23. Jänner 2003, 2000/01/0498; E 17. Dezember 2003, 2002/20/0318).(Hier: Die belBeh hat nicht geprüft, ob ein durch die Ausweisung nach Deutschland bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt wäre, sondern schon einen solchen Eingriff für nicht gegeben erachtet, weil sie - trotz Zusammenlebens des 19- jährigen Asylwerbers mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern in Österreich - mangels Bestehens eines "Abhängigkeitsverhältnisses" das Vorliegen eines "Familienlebens" iSd Art 8 Abs. 1 MRK verneint hatte (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423).)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002200235.X01Im RIS seit
22.03.2006