RS Vwgh 2006/1/26 2004/06/0170

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §29 Abs10;
VwRallg;
ZustG §1 Abs2;
ZustG §26a;

Rechtssatz

Auch nach Aufhebung des § 1 Abs. 2 und des § 26a ZustG durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 ist eine Zustellung per Fax bis 31. Dezember 2007 zulässig. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG i.d.g.F. BGBl. I Nr. 10/2004, welcher die Übermittlung per Telefax ausdrücklich anführt und sie bis 31. Dezember 2007 für zulässig erklärt. Nach den Erläuterungen zu § 82 Abs. 14 AVG bedürfe es eines Übergangszeitraumes, da die breitflächige Anwendung der elektronischen Signatur zur Fertigung von Erledigungen naturgemäß nicht sofort umsetzbar sein werde. Innerhalb dieses Übergangszeitraumes seien auch andere hinreichend sichere Verfahren zulässig (vgl. RV 252 BlgNR XXII. GP, S. 13f).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060170.X01

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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