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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0228 2005/06/0229Rechtssatz
Da sich die belangte Behörde in ihren Gegenschriften allein mit der einen in allen angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung der belangten Behörde auseinander gesetzt und den einen das vorliegende Bauverfahren betreffenden Verwaltungsakt vorgelegt hat, war dem Land Steiermark einmal Schriftsatz- und Vorlageaufwand zuzuerkennen (vgl. dazu den in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 708 letzter Absatz zu § 52 VwGG angeführten hg. Beschluss).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060227.X01Im RIS seit
23.02.2006