RS Vwgh 2006/1/26 2005/06/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7 Abs1;
BStMG 2002 §7 Abs3;
BStMG 2002 §9 Abs2;
KFG 1967 §2 Abs1 Z10;
KFG 1967 §2 Abs1 Z11;
KFG 1967 §2 Abs1 Z12;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 20 Abs. 2 BStMG stellt auf das Benützen von Mautstrecken ab, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten. § 6 BStMG bezieht sich auf die Benützung von Mautstrecken "mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt". Die Anzahl der Achsen ist nach § 9 Abs. 2 BStMG für die Höhe der Maut relevant; Näheres ergibt sich hiezu aus der Mautordnung (demnach ist die Achsenzahl auf der Go-Box entsprechend einzustellen). [Hier: Der Bf lenkte ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelschlepper), bestehend aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger (siehe dazu § 2 Abs. 1 Z 10, 11 und 12 KFG). Das Beschwerdevorbringen, das dahin zu verstehen ist, das Sattelzugfahrzeug habe lediglich zwei Achsen, trifft wohl zu (wie sich aus dem im Akt befindlichen Lichtbild ergibt, dem auch zu entnehmen ist, dass das Sattelkraftfahrzeug insgesamt der Kategorie "vier und mehr Achsen" zuzuordnen ist), darauf kommt es aber hier nicht an: Aus dem Gesichtspunkt der Richtigkeit des Tatvorwurfes ist es nicht rechtswidrig, dass das damals vom Bf gelenkte Sattelkraftfahrzeug als "mehrspuriges Kraftfahrzeug" bezeichnet wurde (und nicht als "Fahrzeugkombination"; vgl. im Übrigen zum Aspekt der "Einheitlichkeit" eines Sattelzugfahrzeuges auch E 24. April 1991, Zl. 91/03/0068). Entscheidend ist, dass der Tatvorwurf so gefasst wurde, dass die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen ist (siehe dazu beispielsweise E 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0002, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem BStFG 1996), und dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte entsprechend wahrnehmen kann.]

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060296.X02

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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