RS Vwgh 2006/1/26 2002/15/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §47 Abs1;

Beachte

Besprechung in:WoBl 9/2006, S 274 - 275;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die "Mietzahlungen" der Abgabepflichtigen (der Arbeitgeberin) an die Arbeitnehmerin N durch das Dienstverhältnis oder durch ein Mietverhältnis veranlasst sind. Der im Wohnungsverband der Dienstnehmerin N gelegene Arbeitsraum wurde ausschließlich von dieser Dienstnehmerin benützt. Die Abgabepflichtige ließ die zu bearbeitenden Unterlagen ihr überbringen und nahm auch deren Abholung vor. Eine andere Nutzung dieses Arbeitsraumes durch die Abgabepflichtige, etwa durch Verwendung als Arbeitsort für andere Arbeitnehmer, erfolgte nicht. Der Umstand, dass die im Arbeitsraum befindlichen, zur Dienstverrichtung der Dienstnehmerin N erforderlichen Arbeitsmittel im Eigentum der Abgabepflichtigen stehen, führt nicht zur Annahme, dass die Nutzung des Arbeitsraumes im zumindest überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Abgabepflichtigen erfolgt. Die Dienstnehmerin N hat der Abgabepflichtigen keine anderen Leistungen als die auf Grund des Dienstvertrages geschuldeten erbracht. Die Zahlung eines pauschalen Aufwandsentgeltes für diesen Büroraum durch die Abgabepflichtige ist daher durch das Dienstverhältnis mit der Dienstnehmerin N veranlasst und stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, 87/13/0183, und Trost, Der Arbeitnehmer in eigener Wohnung, ZAS 1991, 181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150188.X04

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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