Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Beachte
Besprechung in:WoBl 9/2006, S 274 - 275;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die "Mietzahlungen" der Abgabepflichtigen (der Arbeitgeberin) an die Arbeitnehmerin N durch das Dienstverhältnis oder durch ein Mietverhältnis veranlasst sind. Der im Wohnungsverband der Dienstnehmerin N gelegene Arbeitsraum wurde ausschließlich von dieser Dienstnehmerin benützt. Die Abgabepflichtige ließ die zu bearbeitenden Unterlagen ihr überbringen und nahm auch deren Abholung vor. Eine andere Nutzung dieses Arbeitsraumes durch die Abgabepflichtige, etwa durch Verwendung als Arbeitsort für andere Arbeitnehmer, erfolgte nicht. Der Umstand, dass die im Arbeitsraum befindlichen, zur Dienstverrichtung der Dienstnehmerin N erforderlichen Arbeitsmittel im Eigentum der Abgabepflichtigen stehen, führt nicht zur Annahme, dass die Nutzung des Arbeitsraumes im zumindest überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Abgabepflichtigen erfolgt. Die Dienstnehmerin N hat der Abgabepflichtigen keine anderen Leistungen als die auf Grund des Dienstvertrages geschuldeten erbracht. Die Zahlung eines pauschalen Aufwandsentgeltes für diesen Büroraum durch die Abgabepflichtige ist daher durch das Dienstverhältnis mit der Dienstnehmerin N veranlasst und stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, 87/13/0183, und Trost, Der Arbeitnehmer in eigener Wohnung, ZAS 1991, 181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150188.X04Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019