RS Vwgh 2006/1/26 2002/01/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Für Personen mit (ehemaliger) jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die nicht aus dem Kosovo stammen, ist dieses Gebiet bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung - ausgehend vom Konzept zweier Herkunftsstaaten (dem Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien ohne den Kosovo andererseits), welches der Verwaltungsgerichtshof seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung verfolgt - nicht als Teil ihres "Herkunftsstaates" in Betracht zu ziehen. Diese Personen haben daher bloß einen "Herkunftsstaat", eben die (ehemalige) Bundesrepublik Jugoslawien ohne den Kosovo, sodass für den Fremden die Heranziehung des Kosovo als interne Schutzalternative ausgeschlossen war (siehe dazu eingehend das Erkenntnis vom 9. Juli 2002, 2001/01/0550).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002010327.X01

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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