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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt ein ausreichend erkennbarer Zusammenhang der Telefaxübermittlung von zunächst 12 (von 13) Seiten des angefochtenen Bescheides mit entsprechendem Deckblatt und der 5 Minuten später erfolgenden Telefaxübermittlung der Seite 13 des angefochtenen Bescheides (ohne eigenes Deckblatt) vor. Auf dem bei der ersten Übermittlung vorangestellten Deckblatt wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin vorab der Bescheid betreffend die Versagung der Genehmigung "VF 3.03" zur Kenntnisnahme übermittelt werde. Weiters war auf diesem Deckblatt die Anzahl der Seiten mit Deckblatt mit 14 angegeben. Die ursprüngliche Übermittlung brach unbestritten nach Übermittlung der Seite 12 des angefochtenen Bescheides ab. 5 Minuten später langte die Seite 13 auf dem Telefaxgerät der Beschwerdeführerin ein. Auch der zeitliche Zusammenhang der Übermittlung der Seite 13 zu der ursprünglichen Übermittlung ist im vorliegenden Fall als ein derart enger zu beurteilen, dass die Zugehörigkeit der ergänzend übermittelten Seite 13 zu den kurz zuvor übermittelten 12 Seiten des angefochtenen Bescheides objektiv erkennbar war. Daher ist der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG tatsächlich zugekommen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060170.X02Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008