RS Vwgh 2006/1/26 2002/01/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem Bescheidspruch, der die Abschiebung eines aus dem Kosovo stammenden Asylwerbers in die "Bundesrepublik Jugoslawien" für zulässig erklärt, kann aufgrund der Formulierung des Spruches keinesfalls angenommen werden, die Behörde hätte die Zulässigkeit der Abschiebung auf einen Teil des jugoslawischen Staatsgebietes (entweder die "BR Jugoslawien" ohne Kosovo oder allein den Kosovo) beschränken wollen. Im Erkenntnis weiters Ausführungen zur Auslegung eines Bescheidspruches, mit dem die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers, eines aus Südserbien stammenden, der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, in die "Bundesrepublik Jugoslawien" zulässig sei - Klärung der Frage, ob die Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf die gesamte (ehemalige) Bundesrepublik Jugoslawien unter Einschluss des Kosovo festgestellt wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002010327.X02

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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