Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Bei einem Bescheidspruch, der die Abschiebung eines aus dem Kosovo stammenden Asylwerbers in die "Bundesrepublik Jugoslawien" für zulässig erklärt, kann aufgrund der Formulierung des Spruches keinesfalls angenommen werden, die Behörde hätte die Zulässigkeit der Abschiebung auf einen Teil des jugoslawischen Staatsgebietes (entweder die "BR Jugoslawien" ohne Kosovo oder allein den Kosovo) beschränken wollen. Im Erkenntnis weiters Ausführungen zur Auslegung eines Bescheidspruches, mit dem die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers, eines aus Südserbien stammenden, der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, in die "Bundesrepublik Jugoslawien" zulässig sei - Klärung der Frage, ob die Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf die gesamte (ehemalige) Bundesrepublik Jugoslawien unter Einschluss des Kosovo festgestellt wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002010327.X02Im RIS seit
19.02.2006